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BFSG seit Juni 2025: Erste Auswirkungen auf den E-Commerce

8 Min. Lesezeit
Barrierefreiheitsprüfung einer E-Commerce-Website mit BFSG-Anforderungen und Checkliste

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Nach einer langen Übergangsfrist müssen nun Online-Shops und digitale Dienstleistungen die Anforderungen der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) erfüllen. Doch was hat sich in den ersten Monaten tatsächlich verändert?

Was das BFSG konkret fordert

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Für den E-Commerce bedeutet das vor allem: Websites und Online-Shops müssen die EN 301 549 erfüllen, die wiederum auf den WCAG 2.1 Level AA verweist.

Konkret betrifft das unter anderem ausreichende Farbkontraste, Tastaturbedienbarkeit, korrekte Beschriftung von Formularfeldern, ALT-Texte für Bilder und eine logische Überschriftenhierachie. Gerade der letzte Punkt wird von vielen Shop-Betreibern unterschätzt.

Erste Scan-Ergebnisse nach 8 Monaten

Wir haben seit Inkrafttreten des BFSG über 12.000 E-Commerce-Websites mit ScanCompliance.de analysiert. Die Ergebnisse sind ernüchternd: Rund 73% der geprüften Shops weisen mindestens einen kritischen Barrierefreiheitsmangel auf.

Die häufigsten Verstöße

  • 1Fehlende ALT-Texte bei Produktbildern – 68% aller Shops betroffen. Screenreader können diese Bilder nicht interpretieren.
  • 2Unzureichende Farbkontraste – 54% der Shops unterschreiten das Mindest-Kontrastverhältnis von 4,5:1.
  • 3Nicht-bedienbare Dropdown-Menüs – 41% der Navigation-Elemente sind nur per Maus erreichbar.
  • 4Fehlende Formularbeschriftungen – Checkout-Formulare ohne sichtbare Labels oder aria-label Attribute.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Wichtig zu wissen: Das BFSG gilt nicht für alle Unternehmen gleichermaßen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Allerdings gilt diese Außnahme nicht für Produkte – also auch nicht für physische Waren, die über einen Online-Shop vertrieben werden.

Für digitale Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, gibt es eine weitere Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Diese Frist betrift jedoch nur bestehende Dienstleistungsverträge – neue Angebote müssen sofort barrierefrei sein.

Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind für die Durchsetzung zuständig. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. In der Praxis haben die Behörden bisher vor allem auf Hinweise und Beschwerden reagiert. Systematische Überprüfungen sind angekündigt, aber noch nicht flächendeckend angelaufen.

Darüber hinaus können Verbraucherschutzverbände Unterlassungsansprüche geltend machen. Erste Abmahnungen durch Wettbewerber auf Basis des UWG sind ebenfalls denkbar, auch wenn die Rechtslage hier noch nicht endgültig geklärt ist.

So prüft ScanCompliance.de die Barrierefreiheit

Unser Scanner erkennt automatisiert die häufigsten technischen Barrierefreiheitsmängel: Fehlende ALT-Texte, Kontrastprobleme, nicht-bedienbare Elemente und fehlende ARIA-Attribute. Die Ergebnisse werden in einem detaillierten Bericht zusammengefasst, der auch für die Kommunikation mit Entwicklern oder Agenturen genutzt werden kann.

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